E-Auto-Leasing: Kostenfalle Sonderzahlung bei Totalschaden

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Beim E-Auto-Leasing wird die staatliche Förderung oft als Leasingsonderzahlung eingesetzt. Was nach einem kostenneutralen Geschäft klingt, kann bei einem Totalschaden richtig teuer werden. Hier erkläre ich, warum.

Stand: November 2021. Die hier beschriebene Förderung (Umweltbonus inklusive Innovationsprämie) ist ausgelaufen, seit dem 17. Dezember 2023 wurden keine Anträge mehr angenommen. Seit 2026 gibt es ein neues Förderprogramm des BAFA für Privatpersonen, das auch Leasing einschließt und wieder eine Mindesthaltedauer vorschreibt. Die Überlegung in diesem Beitrag kann also wieder aktuell sein – die genauen Bedingungen bitte direkt beim BAFA prüfen.

Die Förderung als Leasingsonderzahlung

Elektromobilität wird massiv gefördert. Leasinggeber und Leasingnehmer erhalten vom Staat eine Prämie für das Inverkehrbringen eines Elektrofahrzeugs. Leasingnehmer bekommen eine Förderung in Höhe von 6.000 Euro.

Beim Leasing ist dieser Betrag in der Regel als Sonderzahlung zu Beginn des Leasings an den Leasinggeber zu leisten. Für den Leasingnehmer ist das also eine kostenneutrale Angelegenheit, mit der sich die monatlichen Leasingraten senken lassen.

Was sich gut anhört, kann zu einer massiven Kostenfalle werden. Generell wird beim Leasing von einer Sonderzahlung abgeraten. Der Grund ist relativ einfach erklärt, wird in vielen Foren aber zum Teil sehr kontrovers diskutiert. Ich habe es so verstanden:

Das Problem: Totalschaden oder Verlust

Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs wird dem Leasingnehmer die Sonderzahlung nicht erstattet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Totalschaden selbst verschuldet ist (die Kaskoversicherung zahlt) oder fremdverschuldet (die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt).

Von der Versicherung entschädigt wird immer der Eigentümer des Fahrzeugs – und das ist normalerweise der Leasinggeber. Dessen Schaden ist umso geringer, je höher die Leasingsonderzahlung ausgefallen ist.

„Ist mir doch egal“, denkt der Leasingnehmer, „die Förderung von 6.000 Euro vom BAFA habe ich ja schon bekommen.“

Die Förderung ist an eine Mindesthaltedauer gebunden

Was der Leasingnehmer in den meisten Fällen nicht beachtet: Die BAFA-Förderung ist an einen Zeitraum gebunden. Das geleaste Fahrzeug muss mindestens 24 Monate auf den Leasingnehmer zugelassen sein. Ist dieser Zeitraum kürzer, muss die Förderung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Beispiel: Totalschaden nach zwei Wochen

Angenommen, folgendes Szenario tritt ein:

  1. Zwei Wochen nach der Zulassung wird der Leasingnehmer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, bei dem das Fahrzeug einen Totalschaden erleidet.
  2. Der Leasinggeber kündigt den Leasingvertrag.
  3. Der Leasinggeber wird von der gegnerischen Versicherung entschädigt.
  4. Der Leasingnehmer steht ohne Fahrzeug da. Die Leasingsonderzahlung von 6.000 Euro hat er bereits geleistet – die BAFA-Förderung von 6.000 Euro gibt es aber nicht, da das Fahrzeug nur zwei Wochen auf ihn zugelassen war.

Ergebnis: Der Leasingnehmer trägt einen Verlust von 6.000 Euro, obwohl er an dem Unfall nicht schuld ist.

Fazit

Die Alternative wäre, für E-Autos keine Leasingsonderzahlung zu leisten und eine höhere monatliche Rate in Kauf zu nehmen. Darauf lassen sich die Leasinggesellschaften nach meiner Erfahrung aber leider nicht ein.

So kann das auf den ersten Blick ach so günstige E-Auto-Leasing schnell zur Kostenfalle werden.

Meinen eigenen Renault ZOE fahre ich übrigens ebenfalls im Leasing – mehr dazu in „Mein neuer ZOE“.

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